Fehler im Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag

{„main-title“:{„component“:“hc_title“,“id“:“main-title“,“subtitle“:““,“title_content“:{„component“:“hc_title_image“,“id“:“title-image“,“image“:“https://www.verbraucherurteile.de/wp-content/uploads/2018/11/Fotolia_127735367_L-1024×683.jpg|1571|2356|990″,“full_screen“:false,“full_screen_height“:““,“parallax“:false,“bleed“:““,“ken_burn“:““,“overlay“:“transparent-dark“,“breadcrumbs“:false,“white“:true},“title“:“Fehler im Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag“},“section_5ZtkF“:{„component“:“hc_section“,“id“:“section_5ZtkF“,“section_width“:““,“animation“:““,“animation_time“:““,“timeline_animation“:““,“timeline_delay“:““,“timeline_order“:““,“vertical_row“:““,“box_middle“:““,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“section_content“:[{„component“:“hc_column“,“id“:“column_vtfQF“,“column_width“:“col-md-12″,“animation“:““,“animation_time“:““,“timeline_animation“:““,“timeline_delay“:““,“timeline_order“:““,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“main_content“:[{„component“:“hc_wp_editor“,“id“:“Xhugf“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“editor_content“:“

Fehler im Vertrag: Wann kann ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag widerrufen werden?

\nDer Versicherungsnehmer kann seinen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag dann widerrufen, wenn er nicht in gesetzmäßiger Weise über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Dies ist nach § 5 a VVG a.F. z.B. dann der Fall wenn die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer nicht die erforderlichen Unterlagen, etwa den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG ausgehändigt hat. Vielfach haben die Versicherungsgesellschaften die strikt einzuhaltenden Vorgaben des § 5a VVG a.F. missachtet und den Versicherungsnehmern eine eigens formulierte Widerspruchsbelehrung erteilt mit der Folge, dass diese in vielen Fällen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entsprach, sodass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit eröffnet ist, von ihrem „eigen Widerrufsrecht“ Gebrauch machen zu können.“}]},{„component“:“hc_column“,“id“:“column_FVM44″,“column_width“:“col-md-12″,“animation“:““,“animation_time“:““,“timeline_animation“:““,“timeline_delay“:““,“timeline_order“:““,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“main_content“:[]},{„component“:“hc_column“,“id“:“column_5ZtkF“,“column_width“:“col-md-12″,“animation“:““,“animation_time“:““,“timeline_animation“:““,“timeline_delay“:““,“timeline_order“:““,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“main_content“:[{„component“:“hc_space“,“id“:“zzJ3T“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:“m“,“height“:““},{„component“:“hc_wp_editor“,“id“:“5njOi“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“editor_content“:“

Nachfolgende, häufig in den Verträgen vorkommende Fehler können den Versicherungsnehmer zum Widerruf seines Lebensversicherungsvertrages oder Rentenversicherungsvertrages berechtigen.

\n \n

1. Falsche Widerspruchsfrist

\nIn der Widerspruchsbelehrung steht nicht, dass es ausreicht, wenn der Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8.12.2004) abzusenden ist. Der Widerspruch muss nämlich nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen, sondern nur abgesendet werden. In einigen Fällen ist auch von einem Monat die Rede. Dies ist ebenso falsch, da manche Monate auch 30 Tage haben oder der Monat Februar 28 oder 29 Tage.\n

2. Fristbeginn ist fehlerhaft

\nAuch falsch sind Formulierungen zum Fristbeginn falsch die lauten:\n\n„[…] mit Zugang dieses Schreibens […]“\n\n„[…] mit Zugang der Belehrung […]“\n\n„[…] mit Zugang des Versicherungsscheins […]“\n\nZutreffend lautet ausweislich der gesetzlichen Vorgabe nach § 5a VVG a.F.: Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.\n

3. Form des Widerspruchs nicht genannt oder falsch

\nWenn der Vertrag ab dem 01.08.2001 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen sein. Das bedeutet, dass seit dem 01.08.2001 auch eine E-Mail als Widerspruch ausreichend ist. In einigen Widerspruchsbelehrungen wurde die Belehrung über die Form des Widerspruchs ganz weggelassen. Damit ist die Widerspruchsbelehrung auch fehlerhaft.\n

4. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

\nDie Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft und berechtigt ebenfalls zum Widerruf (BGH Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 -). Ausreichend ist auch nicht, wenn nur ein Teil der Widerspruchsbelehrung hervorgehoben ist, etwa nur die Überschrift oder einzelne Belehrungsbestandteile.“}]}],“section_settings“:““},“scripts“:{},“css“:{},“css_page“:““,“template_setting“:{„settings“:{„id“:“settings“}},“template_setting_top“:{},“page_setting“:{„settings“:[„lock-mode-off“]},“post_type_setting“:{„settings“:{„image“:“https://www.verbraucherurteile.de/wp-content/uploads/2018/11/Fotolia_127735367_L-1024×683.jpg|1571|2356|990″,“excerpt“:“Wann kann ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag widerrufen werden? In diesem Artikel erfahren Sie die häufigsten Fehler in Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen.“,“extra_1″:““,“extra_2″:““,“icon“:{„icon“:““,“icon_style“:““,“icon_image“:““}}}}

28. November 2018 Lebensversicherungen, Wissenswertes admin Lebensversicherung, Rentenversicherung, Widerruf
Zur Werkzeugleiste springen