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\nAnspruch gleich durchsetzen:[ninja_form id=]\n\nDer Bundesgerichtshof hat eine Klausel der Deutschen Postbank AG für unwirksam erklärt. Um welche Klausel handelt es sich?\n\nEs handelt sich um eine Klausel, die die Zustimmung von Kunden fingiert. Dies bedeutet im konkreten Fall: Keine Reaktion bedeutet Genehmigung der Erhöhung der Kontoführungsgebühr.\n\nZahlreiche Banken, unter anderem die Postbank, die Sparkassen und andere Kreditinsitutute, haben in der Vergangenheit die gängige Praxis umgesetzt, dass sich ihre Preise oder Geschäftsbedingungen dadurch änderten, indem sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vorher über die geplante Änderung informierten. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht widersprachen.\n\nMit dieser Entscheidung hat der BGH der Normkraft des § 307 BGB, wonach Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, neuen Impuls gegeben und den bankfreundlichen Regelungen des §§ 308 und 675g BGB klare Grenzen gezeigt.\n\nWelche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Sie konkret?\n\nSie können Kontogebühren, die Sie Ihrer Bank gegenüber auf der rechtlich nicht mehr vertretbaren Grundlage geleistet haben, zurückfordern. Das gilt ausschließlich für Erhöhungen, deren Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. In der zeitlichen Hinsicht besteht der Rückerstattungsanspruch ohne weiteres für die Kontogebühren, die mindestens ab dem 01.01.2018 geleistet wurden. Onb darüberhinaus für frühere Zeiträume ene Erstattung ebenfalls erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalls.\n\nEine Zahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Kontogebühren und etwaigen Preiserhöhungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstleistungsvertrag mit Ihrer Bank kann nur durch aktive Geltendmachung dieser Ansprüche durch Verbraucher erwartet werden. Ein Entgegenkommen der Banken und Sparkassen wird kaum zu erwarten sein, sodass jeden Verbraucher die Obliegenheit trifft, seine Ansprüche gegen das jeweilige Zahlungsinstitut aktiv durchzusetzen.\nNach der Urteilsbegründung des obersten deutschen Berufungsgerichtes bereiten sich zahlreiche Banken nun auf Gebührenrückforderungen ihrer Kunden vor. Die Postbank, die im Zentrum der Bundesgerichtshof-Entscheidung steht, erklärte, Rückerstattungen seien eine Frage des Einzelfalls und könnten nicht pauschal erfolgen. Die Bank werde jeden konkreten Erstattungsanspruch prüfen und Entgelte gegebenenfalls erstatten. Auch der Bankendachverband deutsche Kreditwirtschaft machte deutlich, dass jeder Erstattungsantrag individuell geprüft werde.\nWir empfehlen, den Anspruch gegenüber den Kreditinsituten sehr zeitnah geltend zu machen. Eine Verjährung des Anpruchs tritt durch das außergerichtliche Schreiben, gleich durch Verbraucher oder Rechtsanwalt, nicht ein. Eine Verjährungshemmung wird allerdins zum Jahreswechsel entscheidend.\nWir beraten Sie gern.\n\nNehmen Sie Kontakt zu Herrn Dr. Jan Rädecke, Rechtsanwalt bei activelaw Offenhausen. Wolter PartmbB\n\nentweder unter j.raedecke@activelaw.de \noder unter 0511 – 547470\n\nauf.\n\nGern können Sie auch das Kontaktformular verwenden.\n\nHerr Dr. Rädecke ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht.\n\n „}]}],“section_settings“:““},“scripts“:{},“css“:{},“css_page“:““,“template_setting“:{„settings“:{„id“:“settings“}},“template_setting_top“:{},“page_setting“:{„settings“:[„lock-mode-off“]},“post_type_setting“:{„settings“:{„image“:“https://www.verbraucherurteile.de/wp-content/uploads/2019/02/office-3295556-1024×623.jpg|1522|2500|1086″,“excerpt“:“Viele Anleger haben ihr Vermögen im Sinne einer lukrativen Kapitalanlage in einen geschlossenen Fonds investiert. Was ist zu tun, wenn das Risiko überwiegt? Das erfahren Sie in diesem Artikel. „,“extra_1″:““,“extra_2″:““,“icon“:{„icon“:““,“icon_style“:““,“icon_image“:““}}}}